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OLG Köln Urteil vom 19.10.1999 - 15 U 58/99 (veröffentlicht am 19.10.1999)

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 76/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 1999 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 76/98 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zinsausspruchs abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.519,17 DM nebst 16,25% Zinsen für die Zeit vom 27. April 1996 bis zum 30. Juni 1997 sowie 7,75% Zinsen seit dem 1. Juli 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 22% und die Beklagte 78% mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt/M entstanden sind; diese sind von der Klägerin allein zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, wohingegen die zulässige – unselbständige – Anschlussberufung der Klägerin begründet ist und zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Zinsausspruch führt.

I. Zur Berufung der Beklagten:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht auf der Basis des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes den mit der Klage aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls ihrer Geschäftsführerin in Höhe von 12.519,17 DM zuerkannt. Das Berufungsvorbringen führt im Ergebnis zu keiner anderweitigen Beurteilung.

Die Beklagte, die als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners unstreitig in vollem Umfang für die Folgen des Verkehrsunfalles vom 8. Februar 1996 einstandspflichtig ist, ...

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