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OLG Köln Urteil vom 18.01.2000 - 9 U 90/99

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 24 O 80/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 80/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Der Kläger kann keine Ansprüche aus dem Versicherungsfall gegenüber der Beklagten geltend machen.

Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ist der Zeuge K., der Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, Versicherungsnehmer. Da es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, nämlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, ist diese grundsätzlich als Versicherte anzusehen, vgl. § 75 VVG, § 14 VGB 62.

Der Kläger vertritt die Auffassung, in bezug auf die durch den Frost geschädigten Installationen sei er (gemeinsam mit seiner Ehefrau) als Versicherter anzusehen, also nicht die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft. Aus dem Sachvortrag des Klägers läßt sich ein solcher Schluß jedoch nicht ziehen. Es ist schon nicht ersichtlich, daß die Heizanlage, insbesondere auch das zur Anlage gehörende Rohrsystem im Sondereigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehen. Die in den Wänden verlegten Rohre sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Nach der gesetzlichen Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (vgl. §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 WEG) besteht Sondereigentum unter anderem an solchen Bestandteilen des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers nachhaltig beeinträchtigt wird. Diese Vor...

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  Leitsatz Es kann dahinstehen, wie die Eigentumsverhältnisse an beschädigten Installationen der in einem Bungalow gelegenen Eigentumswohnungen eines Ehepaars waren, ob Sonder- oder Gemeinschaftseigentum, denn in beiden Fällen steht § 14 Nr. 2 VGB 62 der ...

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