Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 193/19) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.1.2020 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine weltberühmte Sängerin, nimmt die Beklagte als Produzentin der Show "A - B" auf Unterlassung einer Plakatwerbung in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie der in dieser Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage im Umfang der Hauptanträge zu 1a) und 1b) stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Nutzung des Namens sowie des Bildnisses der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show "A" zu unterlassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stehe sowohl hinsichtlich der Verwendung ihres Namens als auch hinsichtlich des Bildnisses ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. § 22 KUG und § 12 BGB zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die Befugnis zur freien Entscheidung, ob und wie Bildnis und Name für Geschäftsinteressen benutzt werden könnten sowie gegen die unerlaubte Verwertung der Persönlichkeitsmerkmale zu Werbezwecken. Durch die Nennung ihres Namens sei das Recht der Klägerin verletzt worden, darüber zu bestimmen, ob ihr Name zu Werbezwecken benutzt werden dürfe. Das Plakat enthalte ein Bildnis der Klägerin, obwohl diese nich...