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OLG Köln Urteil vom 16.02.2001 - 6 U 182/00 (veröffentlicht am 16.02.2001)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht. „Fernseher für 1,– DM”

 

Leitsatz (amtlich)

Übertrieben anlockend und daher unlauter im Sinne von § 1 UWG ist die Werbung eines Anbieters von (u.a.) TV-, Hifi- und Elektrogeräten, in der demjenigen ein tragbares Fernsehgerät zum Preise von 1,– DM angeboten wird, der –was in einem Sternchenhinweis mitgeteilt wird– einen „Power & More-Stromvertrag” mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit einem in der Anzeige genannten Stromanbieter abschließt. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Stromanbieter um einen „Newcomer” handelt.

 

Normenkette

UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 223/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen I ZR 71/01)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.8.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 223/00 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 100.315,65 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin gehört zu einer Kette von Kaufhäusern, die unter der (Kurz-) Bezeichnung „M. Markt” u.a. TV-, Hifi- und Elektrogeräte vertreiben. Gemeinsam mit einem zweiten in K. ansässigen M. Markt schaltete sie in der Ausgabe des K.er Stadt-Anzeiger vom 20.3.2000 eine Werbebeilage, deren Vorderseite den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens...

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