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OLG Köln Urteil vom 15.08.2014 - 20 U 39/14

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.02.2014; Aktenzeichen 26 O 153/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.2.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 153/13 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.646,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

 

Gründe

I. Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.10.2004 ab. Mit Schreiben vom 6.8.2012 erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte wertete das Scheiben als Kündigung und rechnete den Vertrag zum 1.10.2012 ab. Bis zur Vertragsbeendigung leistete die Klägerin Beiträge i.H.v. 28.029,36 EUR. Die Beklagte ermittelte einen Rückkaufswert von 17.891,95 EUR, eine Überschussbeteiligung einschließlich Schlussüberschuss von 1.245,90 EUR sowie eine Beteiligung an der Bewertungsreserve von 240,14 EUR und kehrte der Klägerin unter Abzug entrichteter Kapitalertragssteuer i.H.v. 550,24 EUR einen Gesamtbetrag von 18.827,75 EUR aus (Anlage B 3; GA 52). Mit Schreiben vom 15.11.2012 und vom 5.12.2012 verlangte die Klägerin mit Fristsetzung bis zum 31.12.2012 von der Beklagten ...

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