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OLG Köln Urteil vom 13.06.2014 - 6 U 156/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmiedekolben "Made in Germany"

 

Leitsatz (amtlich)

Die Werbung für einen Schmiedekolben mit "Made in Germany" ist nicht allein deshalb irreführend, weil der Schmiedevorgang, der den Schmiedekolben von einem Gusskolben unterscheidet, im Ausland stattfindet. Finden die Arbeitsschritte, durch die der Kolben als Endprodukt seine aus Verkehrssicht wesentlichen Eigenschaften erhält, in Deutschland statt und erfolgt hier auch die ganz überwiegende Wertschöpfung, ist die Angabe "Made in Germany" weder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG noch nach § 127 MarkenG zu beanstanden.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; MarkenG § 127

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 08.08.2013; Aktenzeichen 14 O 38/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 8.8.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.8.2013 (14 O 38/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil und das des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin erhebt negative Feststellungsklage gegen die Beklagte wegen einer ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Abmahnung.

Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Autoersatzteile, die Klägerin als Internet-Händlerin, die Beklagte als Herstellerin von Schmiedekolben. Ein Mitbewerber der Parteien und Kunde der Beklagten, Herr N, der im Mai 2011 gegenüber der Klägerin eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung wegen unrichtiger Werbung mit "Made in Germany" für...

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