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OLG Köln Urteil vom 11.04.2014 - 6 U 230/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Goldbär

Leitsatz (amtlich)

1. Die für den Verwässerungstatbestand erforderliche gedankliche Verknüpfung zwischen einer bekannten Marke und dem angegriffenen Zeichen setzt ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit voraus. Bei komplexen Zeichen reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass das ähnlichkeitsbegründende Element, ohne dass ihm eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen muss, in einer Weise selbständig wahrgenommen wird, dass es die bekannte Klagemarke in Erinnerung zu rufen vermag.

2. Zeichenähnlichkeit kann auch bei sog. Überkreuzkollision zwischen Wortmarke und dreidimensionalem Zeichen in Betracht kommen, wenn das Wort- im Sinne einer begrifflichen Übereinstimmung - die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der dreidimensionalen Gestaltung darstellt.

3. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der angegriffenen Produktausstattung an. Bei der Prüfung, welche Gestaltungsmerkmal einer komplexen Kennzeichnung wesentlich für den Gesamteindruck sind, ist darauf abzustellen, welche Merkmale der Verkehr als herkunftshinweisend auffasst.

4. Der Begriff "Goldbär" stellt nicht die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Benennung der Produktausstattung eines bärenförmigen, in Goldfolie eingepackten Schokoladenhohlkörpers dar, der neben weiteren Ausstattungsmerkmalen mittig auf dem Bauch mit eigenen, abweichenden und stark kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen versehen ist.

5. Form und Farbe der angegriffenen Produktausstattung rufen nicht die erforderliche gedankliche Verknüpfung hervor, falls es erst weiterer gedanklicher Abstraktionsschritte bedarf, um eine Verbindung zur Wortmarke der Klägerin herzustellen.

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. ...

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