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OLG Köln Urteil vom 11.01.2007 - 18 U 232/05

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Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen 16 O 70/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen II ZA 1/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 23.11.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 16 O 70/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) mit 62 %, dem Beklagten zu 4) mit 38 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2) und zu 4) dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % der aufgrund dieses Urteil vollstreckten Summe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. TV-Produktion GmbH (im Folgenden auch: Schuldnerin oder Gesellschaft). Der Beklagte zu 2) war im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben dem Beklagten zu 4) Gesellschafter der Schuldnerin; bei den Beklagten zu 1) und zu 3) handelt es sich um im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ausgeschiedene frühere Gesellschafter der Schuldnerin, von denen der Beklagte zu 2) einen Teil seiner Geschäftsanteile erworben hat.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2) - soweit dieser die Geschäftsanteile von der Beklagten zu 1) erworben hat teilweise neben letzterer als Gesamtschuldner - auf Zahlung angeblich rückständiger, auf die vorbezeichneten Geschäftsanteile noch zu leistender Einlagebeträge i.H.v. insgesamt 57.520,34 EUR in Anspruch. Hinsichtlich der Spezifizierung dieser Einlageforderung einschließlich der Entwicklung der dieser zugrunde liegenden Geschäftsanteile wird auf die Darstellungen in der Klageschrift (dort S. 3 bis 9) sowie im Schriftsatz vom 7.6.2005 samt Anlagen Bezug genommen...

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