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OLG Köln Urteil vom 09.01.1991 - 2 U 99/90

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Leitsatz (amtlich)

›Der nach § 592 S. 1 ZPO zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses erforderliche urkundliche Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen kann auch durch ein Telefax geführt werden.‹

 

Gründe

c. ›Bei dem von der Kl. im Original vorgelegten Telefax handelt es sich um eine Urkunde i.S. von § 592 S. 1 ZPO. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Urkundenbeweis kann mit allen Urkunden im Sinne der ZPO geführt werden, also mit allen Schriftstücken, die Gedankenäußerungen in Schriftzeichen enthalten, unabhängig davon, ob die Urkunden öffentlich oder privat, unterschrieben oder nicht unterschrieben, gedruckt, maschinen- oder handgeschrieben sind (vgl. OLG Köln, DB 1983,104,105...). Auf die Art der (technischen) Herstellung des Schriftstücks kommt es mithin nicht an, so daß beispielsweise auch ein Telegramm den formellen Anforderungen des § 592 S. 1 ZPO genügt .... Für den hier zu berurteilenden Fall einer Fernkopie (Telefax) gilt nichts anderes. Wie sich aus § 416 ZPO ergibt, ist die Unterzeichnung durch den Aussteller kein Wesensmerkmal der Privaturkunde. Der Umstand, daß die vom Empfangsgerät ausgedruckte Fernkopie infolge der technischen Übermittlung nicht selbst die handschriftliche Unterschrift des Ausstellers der übermittelten Erklärung trägt, sondern sie allenfalls - wenn das vom Absendegerät zur Übermittlung abgetastete Schriftstück unterschrieben war - wiederspiegelt, steht daher der Anerkennung des vom Empfangsgerät ausgedruckten Telefax als Urkunde i.S. des § 592 S. 1 ZPO nicht entgegen, sondern bewirkt nur, daß das Telefax als nicht unterschriebene Privaturkunde mangels Anwendbarkeit der Beweisregel des § 416 ZPO auch insoweit der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegt. ...

Gegen die Zulässigkeit der Verwendung eines Telefax als Beweismitt...

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