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OLG Köln Urteil vom 07.02.1997 - 19 U 147/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermächtnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn dem Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er sich nicht auf sein Erbteil anrechnen lassen muß; durch die rechtliche Selbständigkeit ist das Vorausvermächtnis von der Erbenstellung unabhängig.

2. Nach § 2288 Abs. 2 BGB ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen, wenn der Erblasser ihn in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert hat.

 

Normenkette

BGB §§ 2150, 2170 Abs. 2, § 2288

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.06.1996; Aktenzeichen 20 O 577/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Juni 1996 – 20 O 577/95 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, die im Souterrain des Hauses H.straße 8, K. gelegene ehemaligen Arztpraxisräume hinten links, bestehend aus 2 Zimmern, Diele und WC, insgesamt 43 qm groß, geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen

II. Auf die Widerklage

  1. wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten ungehinderten Nießbrauch zu gewähren,

    1. an der Wohnung des 4. OG des Hauses H.str. 8, K., durch Selbstnutzung wie durch eigennützige Vermietung;
    2. an der Wohnung im 3. OG des Hauses H.str. 8, K. sowie an der im Untergeschoß des Hauses rechts gelegenen Garage durch Zuwendung der jeweiligen Bruttomieteinnahmen mit der Maßgabe, daß die Mieten jeweils unmittelbarvom Mieter an sie zu zahlen sind;
  2. wird der Klägerin aufgegeben, sich jeglicher Verfügung zu enthalten, die den Bestand und die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit der im Widerklageantrag zu 1a) und 1b) bezeichneten Nießbrauchsrechte zu gefährden oder zu vernichten geeignet sein könnten;
  3. wir...

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