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OLG Köln Urteil vom 05.10.2005 - 2 U 19/05

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 12 O 337/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 258/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.1.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 337/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

I. Der Kläger ist der einzige (nichteheliche) Sohn des am 21.3.1930 geborenen und am 9.10.2003 verstorbenen Erblassers F I H, die Beklagte ist dessen (zweite) Ehefrau und testamentarische Alleinerbin. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Teilklage wegen einer Forderung i.H.v. 26.791,69 EUR nebst Zinsen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 3.8.1995 vom Erblasser übertragenes Grundstück, nämlich das im Grundbuch von Aachen, Bl. ..., verzeichnete Grundstück der Gemarkung B, Flur ..., Flurstück 261 in Anspruch. Der Erblasser hatte dieses mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück gem. einem hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen notariellen Vertrag vom 3.8.1995 (Kopie Bl. 31 ff. d.A.) zu Eigentum übertragen, und zwar, wie es in § 2 Abs. 1 dieses Vertrages heißt, "im Wege der Schenkung", also ohne jegliche Gegenleistung von Seiten des Erwerbers." Jedoch behielt sich der Erblasser den Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück sowie das Recht vor, die Übertragung...

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