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OLG Köln Urteil vom 02.12.2008 - 9 U 57/08

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Normenkette

ZPO § 141; ZPO § 531 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 1; VVG § 49 a.F.; GMP-E 2003 § 27; GMP-E 2003 § 30 Nr. 1 c); BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 14.02.2008; Aktenzeichen 24 O 240/06)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2008 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 240/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 91 % und der Beklagten zu 9 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, welcher bis dahin ein Einzelhandelsgeschäft für Lederbekleidung betrieben hatte, mietete mit Wirkung ab dem 15.02.2005 Lagerräume in dem Objekt Am B-Ring X1 in Y für die Dauer von sechs Monaten. In den Räumlichkeiten gab es keine wasserführenden Einrichtungen oder Wasserquellen mit Ausnahme des Wassers, welches sich im geschlossenen Heizungskreislauf befand. Zugleich meldete er den "Leder Terminal Großhandel L. U." als Gewerbe an. Die Beklagte erteilte hierfür eine vom 18.03. bis zum 18.05.2005 gültige vorläufige Deckungszusage für eine "Multi-Risk"-Versicherung (Anlage K 1). Der Deckungszusage liegen die "Versicherungsbedingungen zur H. Multirisk-Police für Einzelhandel und Handwerk" (GMP-E 2003, Anlage K 2) zugrunde. Nach deren § 30 Nr. 1 c ist die Gefahr von Leitungswasserschäden versichert.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen aus Anlass eines in seinem W...

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