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OLG Köln Urteil vom 01.09.2000 - 6 U 53/99 (veröffentlicht am 01.09.2000)

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht. Glücksspielverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine nach Maßgabe des Gewerbegesetzes der DDR erteilte Gewerbeerlaubnis nach der bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 maßgeblichen Rechtslage der DDR reicht für sich genommen nicht als behördliche Genehmigung aus, um Sportwetten i.S. des strafrechtlichen Glücksspielverbots (§ 284 StGB) zu legalisieren.

2. Ein Verstoß gegen wertbezogene Normen (hier § 284 StGB) stellt regelmäßig einen Verstoß gegen § 1 UWG dar; eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles eine anderslautende Beurteilung des Verhaltens eines Wettbewerbers gebieten. Bei einem Verstoß gegen das Glücksspielverbot des § 284 StGB ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Frage der Normbruchs eine spezifisch verwaltungsrechtliche Problemlage betrifft, die von zwei Fachgerichten im Sinne des handelnden Wettbewerbers beurteilt worden ist.

3. Nach Art. 19 des Einigungsvertrages gelten vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 ergangene Verwaltungsakte der DDR grundsätzlich fort; eine räumliche Beschränkung der Fortgeltung der Verwaltungsakte der DDR nur in deren (ehemaligem) Hoheitsgebiet, nicht aber im Hoheitsgebiet der alten Bundesländer, lässt sich § 19 des Einigungsvertrages nicht entnehmen.

 

Normenkette

UWG § 1; StGB § 184; Einigungsvertrag § 19

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.03.1999; Aktenzeichen 84 O 26/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 26/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe...

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