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Strafgesetzbuch / § 184 Verbreitung pornographischer Inhalte [Bis 31.12.2020: Schriften]

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(1) Wer einen pornographischen Inhalt[2] [Vom 27.01.2015 bis 31.12.2020: eine pornographische Schrift] (§ 11 Absatz 3)

 

1.

einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,

 

2.

an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,

 

3.

im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,

 

3a.

im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,

 

4.

im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

 

5.

öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,

 

6.

an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,

 

7.

in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,

 

8.

herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen[3] [Bis 31.12.2020: sie oder aus ihr gewonnene Stücke] im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

 

9.

auszuführen unternimmt, um diesen[4] [Bis 31.12.2020: sie oder aus ihr gewonnene Stücke] im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2[5] [Bis 31.12.2020: Nr. 1] ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. 2Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

     

(3) bis (7) (weggefallen)

[1] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Geändert durch Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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