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OLG Köln Beschluss vom 29.11.2006 - 16 Wx 230/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Online-Banking durch Betreuer-Genehmigung von Verfügungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, dass der Betrag des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Kontostand des Kontos des Betreuten zu beziehen ist und nicht auf die beabsichtigte Verfügung (vgl. Senat vom 20.6.1994 - 16 Wx 86/94, OLGReport Köln 1994, 263 = MDR 1995, 72 = FamRZ 1995, 187 = Rechtspfleger 1994, 503).

2. Für die Frage der Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 1825 BGB ist die Häufigkeit eines genehmigungsbedürftigen Geschäfts ein wesentlicher Gesichtspunkt.

 

Normenkette

BGB § 1813 Abs. 1, § 1825

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 17.10.2006; Aktenzeichen 6 T 378/06)

AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 22.09.2006; Aktenzeichen 5 XVII R 371/04)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) werden der Beschluss des AG Bergisch Gladbach vom 22.9.2006 - 5 XVII R 371/04 - und der Beschluss des LG Köln vom 17.10.2006 - 6 T 378/06 - aufgehoben.

Dem Betreuer wird für das Konto der Betroffenen bei der KSK L Nr. ... die vormundschaftliche Genehmigung gem. § 1825 BGB zur Durchführung von Bankgeschäften bis zu einem Betrag von 3.500 EUR unabhängig von der Höhe des Guthabens erteilt, mit Ausnahme von Kreditgeschäften gem. § 1822 Nr. 8 BGB.

 

Gründe

I. Dem Beteiligten zu 1. als Betreuer u.a. für Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern und der Postkontrolle wurde mit Beschluss des AG Waldbröl vom 17.12.2004 die Genehmigung zum Onlinebanking bzgl. zweier Konten der Betroffenen bei der KSK L erteilt. Die Betroffene verfügt über Vermögen und erhält neben einer monatlichen Rente in regelmäßigen Abständen Zahlungen von der H i.H.v. mehreren Tausend EUR. Sie lebt in einem Seniorenzentrum, an das sie monatlich über 3.000 EUR Heimkosten zahle...

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