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OLG Köln Beschluss vom 29.10.2001 - 16 Wx 180/01

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Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 19.6.2001 – 29 T 324/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG Köln vom 27.11.2000 – 202 II 134/00 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB) nicht zu.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der der im Vertrag der Miteigentümer oder in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Zweckbestimmung entspricht (§ 15 Abs. 3 WEG). Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend ausgeführt, dass die Nutzung der im Sondereigentum der Antragsgegnerin stehenden Räume im Erdgeschoss als Kfz-Untersuchungsraum mit Hebebühne der Teilungserklärung widerspricht, in der diese Räume als Bürofläche ausgewiesen sind. Die Verwalterin hat jedoch mit Schreiben vom 11.12.2000 der Nutzung des Sondereigentums als Kfz-Sachverständigenbüro ausdrücklich zugestimmt. Diese Zustimmung ist wirksam erteilt und bindet alle Wohnungseigentümer.

Die Teilungserklärung vom 21.1.1972 nebst Ergänzungen vom 14.4.1972 und 11.10.1972 wurde am 22.2.1973 einer Änderung unterzogen. Die Gemeinschaftsordnung und der Inhalt des Sondereigentums wurden neu bestimmt. Im Abschnitt B (Gemeinschaftsordnung) § 3 Ziff. 4 wurde u.a. geregelt, dass der Wohnungseigentümer zur Ausübung ein...

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