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BGH Beschluss vom 27.06.1985 - VII ZB 21/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels beim Wohnungseigentum

 

Leitsatz (redaktionell)

Enthält die Teilungserklärung einen Verteilungsschlüssel für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, und sieht sie eine Abänderungsmöglichkeit durch "absoluten" Mehrheitsbeschluß vor, ist eine Änderung des Verteilungsschlüssels gleichwohl nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden.

 

Normenkette

WoEigG §§ 8, 10 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BayObLG (Entscheidung vom 30.10.1984; Aktenzeichen 2 Z 90/83)

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 22.09.1983; Aktenzeichen 13 T 9849/82)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 29.11.1982; Aktenzeichen 1 UR II 83/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537547

BGHZ, 137

NJW 1985, 2832

DNotZ 1986, 83

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