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OLG Köln Beschluss vom 27.11.2017 - 17 W 208/17

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Leitsatz (amtlich)

Wird ein Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen und schließen die Parteien sodann dort einen Vergleich, dann kommt eine Gebührenreduzierung nicht in Betracht.

 

Normenkette

KV-GKG Nr. 1213 Nr. 2, Nr. 1215 Nr. 2, Nr. 1211 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Aktenzeichen 3 U 115/12)

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision des Beklagten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, schlossen die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Sodann beantragte der Beklagte, die Gerichtskosten festzusetzen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Mai 2017 setzte die Rechtspflegerin 803,00 EUR fest, die der Kläger an den Beklagten zu zahlen hat.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Zur Begründung führt er aus, infolge des Vergleichs sei es zu einer Reduzierung der Gerichtskosten gemäß Nr. 1213 Nr. 3 KV-GKG von 4,0 auf 2,0 Gebühren gekommen. Diese Regelung gelte auch für den Fall, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung eines zuvor erlassenen Berufungsurteils durch das Revisionsgericht der Rechtsstreit anschließend durch einen gerichtlichen Vergleich im erneuten Berufungsrechtszug beendet werde. Hierzu verweist er auf zwei Entscheidungen des LAG Hessen und des OVG Koblenz. Er vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen des die Kostenermäßigung ausschließenden Halbsatzes 2 ("es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nr. 2 genannt...

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  Leitsatz (amtlich) Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG tritt nicht ein, wenn die zunächst erhobene Teilklage nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung erweitert und später die Klage insgesamt zurückgenommen ...

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