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OLG Köln Beschluss vom 27.06.2019 - 5 U 118/18

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 438/17)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21. Juni 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 438/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG die Zahlung von 11.607,62 EUR verlangen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus übergegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer steht ihm nicht zu. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abänderung der Rechnungen in der Weise, dass diese umsatzsteuerfrei sind, besteht ebenfalls nicht.

Der Beklagte hat die Zahlungen der Versicherungsnehmer des Klägers, die auf die Umsatzsteueranteile der in Rechnung gestellten Zytostatika erfolgten, nicht ohne rechtlichen Grund erlangt.

Das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt sich nicht aus einer ergänzenden Auslegung der zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und dem Beklagten zustande gekommenen Verträge. Der Beklagte hat Zytostatika an Versicherungsnehmer des Klägers abgegeben, die von der B-Apotheke in Räumen, die sie im Krankenhaus des Beklagten angemietet hat, sowie nach Rezepturen und aus Fertigarzneimitteln, die die Krankenhausapotheke des Beklagten zur Verfügung gestellt hat, p...

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