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OLG Köln Beschluss vom 26.09.2012 - 17 W 170/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskostenvorschuss, Ermessensausübung

 

Leitsatz (amtlich)

Gibt das Mahngericht die Sache nach Einlegung des Widerspruchs auf Bitten des Anspruchstellers ohne Einzahlung weiterer Gebühren an das Streitgericht ab, darf dieses sein Tätigwerden nicht (mehr) von einer entsprechenden Zahlung abhängig machen.

 

Normenkette

GKG § 12 Abs. 3; ZPO § 271 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 20.08.2012; Aktenzeichen 11 O 255/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Aachen vom 20.8.2012 - 11 O 255/12 - aufgehoben, soweit darin die Zustellung der Anspruchsbegründung davon abhängig gemacht wird, weitere Gerichtsgebühren i.H.v. 547,50 EUR bei der Gerichtskasse einzuzahlen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Zunächst wurde ein Mahnbescheid beantragt. Gegen diesen legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Der Bitte des Anspruchstellers, die Abgabe nach § 696 Abs. 1 ZPO ohne Vorauszahlung weiterer Gerichtskosten an das LG Aachen zu veranlassen, kam das Mahngericht nach. Zur Begründung gab der Antragsteller an, es seien dort bereits zwei weitere Verfahren rechtshängig, mit denen das vorliegende gem. § 147 ZPO zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden solle. Die 11. Zivilkammer des LG Aachen, an die die Sache nach Abgabe gelangte, machte ihr weiteres Tätigwerden zum Einen von der Vorlage einer Anspruchsbegründung und zum Anderen von der Einzahlung weiteren Prozesskostenvorschusses abhängig. Der erstgenannten Forderung kam der Kläger nach, lehnte jedoch eine weitere Zahlung ab mit der Begründung, dass in § 147 ZPO von "anhängigen", nicht aber von "rechtshängigen" Verfahren die Rede sei. Zudem ergebe sich aus seinem Justizgewährungsanspruch und der gebotenen Waffengleichhe...

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