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OLG Köln Beschluss vom 26.04.1996 - 16 Wx 56/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Stillschweigende Vereinbarung über Gartennutzung

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 12 UR II 43/92)

LG Aachen (Aktenzeichen 3 T 243/96)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29. Januar 1996 – 3 T 243/93 – abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

Das Landgericht hat verkannt, daß dem Antragsteller derzeit kein Recht auf Zugang sowie zur Nutzung des Gartens zusteht, weil die Gartennutzung aufgrund einer stillschweigenden Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 15 WEG den Eigentümern der zum Garten gelegenen Erdgeschoßwohnungen vorbehalten ist.

Es kann dahinstehen, ob während der Bauphase eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden ist, den Garten an die Erdgeschoßwohnungen „anzubinden”, wie es das Amtsgericht nach Würdigung der von ihm erhobenen Beweise angenommen hat. Es kann des weiteren dahinstehen, wann eine solche Vereinbarung getroffen worden ist und ob und unter welchen Voraussetzungen eine mögliche Vereinbarung vor Teilung überhaupt Wirksamkeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft entfalten könnte.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß vorliegend von der Vereinbarung eines Sondernutzungsrechtes...

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