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OLG Köln Beschluss vom 25.09.2015 - 2 Wx 191/15

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Leitsatz (amtlich)

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nach § 438 FamFG verspäteten Anmeldung im Aufgebotsverfahren.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 16.03.2015; Aktenzeichen 378 II 122/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.10.2016; Aktenzeichen IV ZB 37/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den am 23.03.2015 erlassenen Ausschließungsbeschluss des AG Köln vom 16.03.2015 - 378 II 122/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3. haben je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1. ist der Sohn und Alleinerbe des mit Beschluss des AG Köln vom 18.12.2013 - 378 II 90/13 - rechtkräftig zum 31.12.1990 für tot erklärten Herrn O. F. A. S. (im Folgenden: Erblasser). Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.07.2014 und 01.10.2014 beantragte er, das Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB über den Nachlass des Erblassers durchzuführen. Als Nachlassgläubiger sei ihm lediglich die Beteiligte zu 2. bekannt, die aufgrund einer Weiterzahlung der Rente nach dem Tode des Erblassers im Zeitraum 01.01.1991 bis 30.09.2011 die Rückzahlung von 386.352,42 EUR beanspruche.

Das AG hat mit Aufgebot vom 03.11.2014 (Bl. 19, 19R d.A.) die Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass bis spätestens 12.03.2015 anzumelden. Das Aufgebot wurde am 13.11.2014 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht und in der Zeit vom 10.11.2014 bis 12.12.2014 an der Gerichtstafel zum Aushang gebracht. Nachdem innerhalb der Aufgebotsfrist lediglich die Beteiligte zu 2. die oben angesprochene Forderung über 386.352,42 EUR angemeldet hatte, hat das AG mit Ausschließungsbeschluss vom 16.03.2015, erlassen am 23.03.2015, der Beteiligten zu 2. die angemeldete Ford...

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