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OLG Köln Beschluss vom 24.04.2008 - 21 WF 103/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsgebühren im Sorgerechtsverfahren: Keine Terminsgebühr bei Anhörung der Kindeseltern

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich grundsätzlich nicht um Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Die in Sorgerechtsverfahren vorgesehene Anhörung der Kindeseltern durch das Gericht ist der Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht gleichzustellen. Die Anhörung dient nicht vorrangig der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht. Allein durch die gerichtliche Anhörung der Kindeseltern entsteht daher für deren Rechtsanwälte keine Terminsgebühr.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FGG § 50a Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 27.03.2008; Aktenzeichen 308 F 325/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem AG Köln vom 3.4.2008 wird der Beschluss des AG - FamG - Köln vom 27.3.2008 (308 F 325/07) aufgehoben. Die Erinnerung des Antragsgegnervertreters vom 3.3.2008 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 19.2.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 45 RVG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache Erfolg.

Das AG hat in dem angefochtenen Beschluss der Erinnerung des Antragsgegnervertreters gegen die Vergütungsfestsetzung der Rechtspflegerin vom 31.1.2008 zu Unrecht stattgegeben. Der Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 RVG-VV wurde für das zugrunde liegende Umfangsverfahren zu Unrecht stattgegeben.

Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich um keine Verfahren gemäß der genannten Anmerkung zu Nr. 31...

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