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OLG Köln Beschluss vom 23.10.2017 - 5 W 23/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Aufklärungspflicht des Arztes über spezielle sozialrechtliche Fragen

 

Leitsatz (amtlich)

Weder aus § 630 c BGB noch aus anderer Rechtsgrundlage folgt eine Verpflichtung des Arztes, den Patienten, dessen Arbeitsunfähigkeit er zu bescheinigen hat, über sozialrechtliche Voraussetzungen und Zweifelsfragen zu informieren, die sich im Zusammenhang mit lückenloser bzw. rückwirkender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellen.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 630a, 630c, 823; SGB V § 92

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 25 O 81/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.7.2017 - 25 O 81/17 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Schadensersatzansprüche gegen seinen behandelnden Arzt geltend machen will, weil dieser ihn im Hinblick auf seine Krankschreibung unzureichend informiert habe.

Der Antragsteller, der seit dem 14.1.2013 bei einem Personaldienstleistungsunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt war, stürzte am 16.1.2013 mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit und verletzte sich an der Hand. Der Antragsgegner, Durchgangsarzt und Facharzt für Chirurgie, behandelte ihn in der Folgezeit und stellte ihm eine Erstbescheinigung für Arbeitsunfähigkeit sowie Folgebescheinigungen aus. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis (während der Probezeit) zum 6.2.2013. Der Antragsteller erhielt in der Folgezeit bis zum 25.2.2013 Verletztengeld, danach Krankengeld. Wegen der Verletzung der Hand, wegen weiterer degenerativer Schäden an der Hand und wegen einer Rückenoperation bestand fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.3.2014.

Am 26.2.2013 bescheinigte der Antragsgegner dem Ant...

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