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OLG Köln Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf: Formulierung einer Widerrufsbelehrung

 

Normenkette

BGB § 355 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 278/14)

 

Tenor

I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 - 4 ZPO vorliegen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV-Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.

 

Gründe

1. Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

a) Das LG hat zunächst zu Recht angenommen, auf angebliche Zusicherungen des Herrn L könne sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht berufen, weil weder dargelegt sei, dass Herr L als Finanzierungsvermittler ausnahmsweise für Zusagen im Namen der Bank bevollmächtigt gewesen sein sollte, noch ersichtlich sei, dass er gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden sei.

Dass Herr L von der Beklagten bevollmächtigt war, Erklärungen für sie abzugeben, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Sie beruft sich vielmehr auf den Eindruck, den sie aufgrund des Handelns des Herrn L gewonnen hat und den Umstand, dass die Beklagte mit dem Tätigwerden eine...

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