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OLG Köln Beschluss vom 17.03.2011 - 2 Wx 27/11

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Leitsatz (amtlich)

1. Unter einer "Entscheidung" i.S.d. § 37 Abs. 2 FamFG ist auch eine Registereintragung zu verstehen, wenn und soweit diese unmittelbar in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Dies ist bei der Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit der Fall.

2. Vor Eintragung einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG muss das Registergericht der Gesellschaft die Umstände mitteilen, die für die Einleitung des Löschungsverfahrens maßgeblich waren und der Gesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu geben. Die gegenteilige Auffassung des KG, FGPrax 2006, 225, lässt sich nach Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 FamFG nicht aufrechterhalten.

 

Normenkette

FamFG §§ 37, 394

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010; Aktenzeichen 42 HR B 52269)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG Köln v. 3.11.2010 - HR B 52269 - aufgehoben. Das AG wird angewiesen, die am 26.8.2010 im Handelsregister der Q. Projektmanagement GmbH - HR B 52269 - eingetragene Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 395 Abs. 1 FamFG zu löschen.

 

Gründe

I. Die Q. Projektmanagement GmbH (im Folgenden auch: Gesellschaft) wurde am 29.1.2004 erstmals in das Handelsregister beim AG Köln eingetragen. Zur alleinigen Geschäftsführerin war die Beteiligte zu 1) bestellt. Der Beteiligte zu 2) ist und war alleiniger Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 25.000 EUR.

Im März 2007 ist mutmaßlich die Beteiligte zu 1) aus dem Amt als Geschäftsführerin ausgeschieden. Eine Urkunde hierzu findet sich nicht in der Akte. Jedoch wurde mit Schreiben des Registergerichts vom 10.4.2007 gegenüber Notar F. in M. beanstandet, es liege nur der Gesellschafterbeschluss vom 31.3.2007 nebst beglaubigter Unterschriften vor, jedoch k...

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