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OLG Köln Beschluss vom 17.01.2017 - 11 W 1/17

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 25 O 149/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.11.2016 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.11.2016 (25 O 149/16) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Köln hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat die von ihm behaupteten Reparaturen der unstreitigen Vorschäden an dem beschädigten Fahrzeug und damit seinen durch den Unfall vom 05.05.2016 behaupteten Schaden nicht hinreichend dargelegt. Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat, Beschluss vom 08.04.2013, Az. 11 U 214/12, OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010, Az. 4 U 11/10, zitiert nach juris). Erst wenn der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstreitigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen ist, kann er den bei dem neuen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen (OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2010, Az. 4 U 11/10, zitiert nach juris).

Hinsichtlich der unstreitigen Vorschäden an der rechten Seite des - zur Zeit des Unfalls - klägerischen Fahrzeugs Mercedes-Benz E 270 (amtliches Kennzeichen XX-00 4646) aus den Jahren 2005 (vgl. Schadengutachten der E Automobil GmbH vom 30.05.2005 zum Unfallsch...

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