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OLG Köln Beschluss vom 16.12.1999 - 16 Wx 180/99

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unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalterpflichten bei Amtsantritt

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verwalter ist, soweit diesbezüglich bei seinem Amtsantritt Streit über die Arbeitsweise seines Vorgängers herrscht, nicht von Amts wegen verpflichtet, eine nachvollziehbare Auflistung der Gesamtrücklage der vergangenen Jahre zu erstellen. Soweit er den Wohnungseigentümern im Rahmen der Vorstellungsgespräche als Privatmann ein diesbezügliches Versprechen gibt, ist der Streit hierüber nicht im WEG-Verfahren, sondern im ordentlichen Rechtsstreit geltend zu machen.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3, § 43

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 28.10.1999; Aktenzeichen 29 T 40/99)

AG Köln (Aktenzeichen 202 II 303/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 23.11.1999 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1999 – 29 T 40/99 – wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 5.000,– DM

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner zu 2) war von Juni 1997 bis zu der von ihm erklärte Niederlegung seines Amtes zum 3. August 1998 als Verwalter für die im Rubrum genannte Wohnungseigentumsanlage tätig. In einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 4.9.1997 wurde unter TOP 5 einstimmung beschlossen:

  1. „Die Jahresabrechnungen 1990–1993 müssen ebenfalls überprüft werden, insbesondere wegen der Anschlußwerte an das Jahr 1994 zur Feststellung der genehmigten und nicht genehmigten Vorleistungen aus 1990 und der Rücklagenentwicklung.
  2. Die nicht genehmigten Abrechnungen der Jahre 1994 und 1995 sind von Herrn Seh. zu prüfen, nach Aufwand abzurechnen und für die nächste Eigentümerversammlung zur Abstimmu...

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