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OLG Köln Beschluss vom 14.09.2009 - 17 W 195/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 15a RVG ist ab ihrem Inkrafttreten auch auf sog. Altfälle anwendbar.

 

Normenkette

RVG §§ 15a, 60

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 26.06.2009; Aktenzeichen 31 O 54/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Köln vom 26.6.2009 - 31 O 54/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 4.2.2009 sind von der Antragsgegnerin 1.005,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 19.3.2009 an die Antragstellerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 492,70 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung wettbewerbswidriger Behauptungen in Anspruch genommen. Das LG hat mit Beschluss vom 4.2.2009 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 17.3.2009 hat die Antragstellerin Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 1.005,40 EUR zur Festsetzung angemeldet und dabei eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3100 RVG-VV nach einem Gegenstandswert von 30.000 EUR mit 985,40 EUR in Ansatz gebracht.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die Verfahrensgebühr auf 492,70 EUR reduziert, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf Anfrage des Rechtspflegers mitgeteilt hatte, dass dem Verfügungsantrag eine vorprozessuale Abmahnung der Antragsgegnerin vorausgegangen sei. Mit Rücksicht hierauf sei...

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