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OLG Köln Beschluss vom 14.07.2021 - 2 Wx 119/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wirksamkeit einer in Brasilien erklärten Erbausschlagung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Form einer in Brasilien erklärten Ausschlagung der Erbschaft nach einem in Deutschland verstorbenen Erblasser richtet sich alternativ nach brasilianischem Recht (Ortsform) oder nach deutschem Recht (das anzuwendende Erbrecht).

2. Die notwendige notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Ausschlagenden kann im Wege der Substitution durch die Beglaubigung einer vergleichbaren autorisierten Person des brasilianischen Rechts ersetzt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1944-1945; EGBGB Art. 11 Abs. 1; EuErbVO Art. 28

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Aktenzeichen 75 VI 1420/20)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 08.04.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Brühl vom 04.03.2021, 75 VI 1420/20, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten vom 19.11.2020 auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Am 18.07.2020 ist Frau A. S. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Ihr Ehemann, Herr Franz J. S., ist zwischen dem 13.07.2020 und 14.07.2020 vorverstorben. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 24.06.1985 einen vom Nachlassgericht am 07.08.2020 eröffneten Erbvertrag (UR.Nr. 1289/1985 des Notars Dr. W. in Köln, Bl. 7 ff. d. Beiakte 75 IV 902/20) geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und darüber hinaus keine weiteren Verfügungen getroffen haben.

Die Erblasserin hinterlässt keine Kinder. Ihre Eltern sind vorverstorben. Die Erblasserin hat zwei Geschwister, die am 11.11.1995 vorverstorbene A. G. und M. M. Die vorverstorbe...

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