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OLG Köln Beschluss vom 12.12.2005 - 2 Wx 39/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betr. die Einziehung eines ausschließlich zum Zweck der Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Einziehung eines ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung erteilten Erbscheins richtet sich nicht nach dem Wert des Grundstücks. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers ist vielmehr mit einem wesentlich geringeren Betrag anzusetzen.

2. Das Verbot der Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers gilt nicht im Beschwerdeverfahren betreffend den Geschäftswert.

 

Normenkette

KostO §§ 107-108

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen 7 T 70/05)

AG Jülich (Beschluss vom 08.06.2005; Aktenzeichen 8 VI 105/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.7.2005 wird die Wertfestsetzung des LG Aachen in dem Beschl. v. 20.7.2005 - 7 T 70/05 - i.d.F. des Beschlusses vom 26.9.2005 dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

1. Am 17.12.1999 verstarb die Erblasserin. Der Beteiligte zu 1) war der Ehemann und der Beteiligte zu 2) eines der drei Kinder des Ehepaares. Das AG hat dem Beteiligten zu 1) am 18.5.2000 einen Erbschein "zum ausschließlichen Gebrauch für Grundbuchzwecke - zu ermässigten Gebühren -" erteilt. Die Ausfertigung des Erbscheins ist am 23.5.2002 an das Grundbuchamt übersandt worden. Mit Beschl. v. 8.6.2005 hat das AG den Erbschein auf Antrag des Beteiligten zu 1) "als unrichtig" eingezogen. Die hiergegen von dem Beteiligten zu 1) erhobene Beschwerde hat das LG mit Beschl. v. 20.7.2005 kostenfällig zurückgewiesen. Zugleich hat es den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO ...

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