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OLG Köln Beschluss vom 12.08.2019 - 5 W 22/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Beschluss, mit dem es das Ausgangsgericht ablehnt, einen Beweisbeschluss zu ändern und den Sachverständigen in der beantragten Weise anzuleiten, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

Dies entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung.

2. Ist eine Prozesspartei mit der Durchführung der Beweiserhebung nicht einverstanden, ist dies innerhalb der Instanz hinzunehmen, da es ihr freisteht, im Rahmen eines etwaigen Rechtsmittels die Endentscheidung überprüfen zu lassen.

3. Eine Ausnahme hiervon ist nur geboten, wenn eine Prozesspartei in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein faires Verfahren verletzt würde und ihr dadurch ein Schaden droht, der durch ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung nicht wieder gutzumachen wäre.

4. Es ist nicht unüblich, ein schriftliches Sachverständigengutachten zunächst ohne weitere Vorgaben an den Sachverständigen erstellen zu lassen, um auf Basis seiner allgemeinen medizinischen Ausführungen von Seiten des Gerichts im Rahmen seiner mündlichen Anhörung später zu entscheiden, welche Anknüpfungstatsachen relevant und berücksichtigungsfähig sind.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 334/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8.6.2019 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.5.2019 - 3 O 334/18 - und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagten Zahnärzte wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Die Kammer hat unter dem 10.4.2019 einen Beweisbeschluss erlassen. Mit zwei Schriftsätzen vom 29.4.2019 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gebe...

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