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OLG Köln Beschluss vom 12.06.2018 - 20 U 66/18

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 285/17)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. April 2018 - 9 O 285/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Berufungsbegründung zeigt entscheidungserhebliche Fehler des angefochtenen Urteils nicht auf. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

"Es kann dahinstehen, ob - worauf das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat - der Leistungsausschluss des § 3 (4) AUB eingreift, weil es sich bei dem Schwindel, der dem Sturz der Klägerin vorausgegangen ist, um eine Bewusstseinsstörung im Sinne dieser Regelung handelt. Dafür spricht zwar Einiges. Nach der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2000 (IV ZR 113/99, NJW-RR 2000, 1341) kann sich auch ein Schwindel als bedingungsgemäße Bewusstseinsstörung darstellen. Wenn es zum Schwindel der Klägerin durch wiederholtes Bücken und Aufrichten, wie von ihr geltend gemacht, aufgrund der für die Jahreszeit relativ hohen Außentemperatur von 25° gekommen sein sollte, würde das für einen kreislaufbedingten Schwindel sprechen, der sich im Sinne d...

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