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OLG Köln Beschluss vom 10.01.1994 - 2 WX 51/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache: Grundbuchrichtigkeit trotz Aufhebung der Abgeschlossenheit

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.1993 (11 T 202/93) und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Köln vom 20.7.1993 – 23 Kriel 9660/2 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, durch den Rechtspfleger über den Eintragungsantrag anderweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

 

Gründe

I.

Gemäß Teilungserklärung vom … wurde der Grundbesitz des Klägers in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt und im Grundbuch eingetragen. Insgesamt entstanden 14 Eigentumswohnungen, die alle im Eigentum des Antragstellers standen und stehen.

§ 2 der Teilungserklärung enthielt u. a. folgende Regelung:

„(1) …

(2) Die jeweiligen Eigentümer der Raumeinheiten in einem Geschoß sind berechtigt, diese ganz oder teilweise zu einer Einheit zusammenzufassen und die dazu erforderlichen Arbeiten, auch soweit diese tragende Wände betreffen, durchführen zu lassen. Die jeweiligen baurechtlichen Vorschriften müssen beachtet werden; Schäden am Gebäude, die die anderen Eigentümer berühren, dürfen nicht entstehen.

(3) bis (7) …”

Gemäß der notariellen Urkunde vor Notar … vom … (UR. Nr. …) wurde diese Teilungserklärung wie folgt geändert:

„1. § 1 der bezogenen Teilungserklärung wird um folgenden Absatz erweitert:

Dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. … des Aufteilungsplanes wird der Spitzboden, wie er in der dieser Urkunde als Anlage beigefügten Zeichnung (Anlage 1) dargestellt ist, zur dauernden und ausschließlichen Nutzung zugeteilt.

2. § 2 Abs. (2) der bezogenen Teilungserklärung wird um folgenden Satz erweitert:

Der Eigentümer der Wohnungen Nrn. … und … des Aufteilungsplanes hat diese zu einer b...

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