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OLG Köln Beschluss vom 09.04.2010 - 4 UF 56/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgerechtsregelung: Anerkennung einer in Malaysia getroffenen Sorgerechtsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat ein ausländisches Gericht über die elterliche Sorge eine Entscheidung getroffen, welche in Deutschland anerkannt wird, fehlt für eine erneute Sorgerechtsentscheidung in Deutschland das erforderliche Regelungsbedürfnis. Dies gilt auch dann, wenn die ausländische Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist.

 

Normenkette

FamFG § 108 Abs. 1, § 109

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 05.03.2010; Aktenzeichen 402 F 80/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerden wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 5.3.2010 - 402 F 80/10 - aufgehoben und der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für die Kinder B. T. und F. I., beide geboren am 3.4.2007, zur alleinigen Ausübung zu übertragen, abgewiesen.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird - zur Klarstellung - festgestellt, dass es bei der einstweiligen Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder B. T. und F. I., beide geboren am 3.4.2007, auf die Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung bleibt.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die von den betroffenen Kindern, der Antragsgegnerin und dem Jugendamt eingelegten Beschwerden sind zulässig und haben in der Sache Erfolg.

Zwar hat das AG zu Recht seine internationale Zuständigkeit gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 FamFG angenommen, da diese Vorschrift auch bei Doppelstaatern gilt (vgl. Prütting/Helms/Hau, FamFG § 99 Rz. 35 m.w.N.).

Die angefochtene einstweilige Anordnung auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller hätte aber in der Sache nicht erlassen we...

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