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OLG Köln Beschluss vom 03.11.2014 - 2 WX 315/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsberechtigung bei der Aufhebung der Nachlassverwaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachlassverwalter ist nicht berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen.

 

Normenkette

BGB §§ 1988-1989, 1915

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 27.05.2014; Aktenzeichen 50 VI 3/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. vom 18.6.2014 gegen den am 28.5.2014 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Nachlassgerichts - Siegburg vom 27.5.2014 - 50 VI 315/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 4. zu tragen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 22.2.2011 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts auf den am 4.1.2011 gestellten Antrag der Erben des Erblassers, der Betei-ligten zu 1., 2. und 3., die Verwaltung des Nachlasses angeordnet und den Beteiligten zu 4. zum Nachlassverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 und nochmals mit Schriftsatz vom 6.2.2014 hat der Beteiligte zu 4. die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragt.

Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat diese Anträge durch den am 28.5.2014 erlassenen Beschluss vom 27.5.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei den Argumenten des Beteiligten zu 4. zu folgen. Indes sei eine Aufhebung der Nachlassverwaltung nur auf Antrag der Erben möglich, weil sie auf deren Antrag angeordnet worden sei.

Gegen den ihm am 30.5.2014 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 4. mit einem am 20.6.2014 bei dem AG eingegangenen Schriftsatz vom 18.6.2014 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, eines Antrages bedürfe es für die Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, genüge der von ihm selbst gestellte Antrag. Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9...

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