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OLG Köln Beschluss vom 03.11.2004 - 19 W 54/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenstreitwert der Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgebend für den Gebührenstreitwert einer Stufenklage sind die Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung und nicht die am Ende der Instanz gewonnenen Erkenntnisse.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 12.07.2004; Aktenzeichen 22 O 2/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.9.2004 wird der Streitwertbeschluss des LG Köln vom 12.7.2004 - 22 O 2/04 - abgeändert und der Streitwert wie folgt festgesetzt:

a) Bis zum 26.4.2004: 21.437,55 Euro

b) danach: 8.295,39 Euro.

 

Gründe

Die gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist in der Sache teilweise begründet.

Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gem. § 18 GKG a.F. einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit ihr verfolgten Ansprüche festzusetzen. Dies war hier der mit dem Antrag Ziff. 3 geltend gemachte Zahlungsanspruch. Denn die Ansprüche auf Auskunft und Abrechnung bzw. auf Versicherung an Eides statt dienten nur seiner Vorbereitung.

Soweit das LG im angefochtenen Beschluss den Streitwert für das gesamte Verfahren einheitlich auf 8.295,39 Euro festgesetzt hat, ist dies nur ab dem Zeitpunkt der Bezifferung des Zahlungsanspruches - 26.4.2004 - gerechtfertigt.

Davor betrug der Streitwert dagegen 21.437,55 Euro. Maßgebend für die Bewertung eines unbezifferten Zahlungsanspruchs sind die Erwartungen des Klägers bei Erhebung der Klage und nicht die am Ende der Instanz gewonnenen Erkenntnisse. Denn bereits entstandene Gebühren lassen sich denknotwendig nicht nach einem Wert bestimmen, welcher zu dem Zeitpunkt, in welchem sie entstehen, noch nicht existiert. Dieses wird besonders augenfällig, wenn die Vorstufen des Zahlungsanspruchs dessen Nichtbestehen ergeben. Es k...

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