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OLG Köln Beschluss vom 01.06.2018 - 16 U 149/17

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 157/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2020; Aktenzeichen V ZR 155/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.10.2017 (11 O 157/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um ein Wegerecht zugunsten der Kläger über ein Betriebsgelände der Beklagten zum Erreichen der straßenabgewandten Seite der Grundstücke A Straße 82, 84, und 86 in B.

Wegen der Lage der Grundstücke und des in Streit stehenden Weges und der Eigentumsverhältnisse während des Rechtsstreits erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Schreiben des C-Vereins vom 23.10.1969 sowie des Herrn D vom 31.10.1973, jeweils an den damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift A Straße 82 in B, Herrn E, wird auf die Anlagen K3 und K4, Bl. 25 und 26 der Gerichtsakte, verwiesen.

Wegen eines weiteren Schreibens der Beklagten an die Klägerin zu 1) vom 26.03.2010 wird auf die Anlage K5, Bl. 27 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Grundstücke der Kläger sind bereits seit zumindest 1940 bebaut. Wegen eines Lageplans der Grundstücke sowie Plänen der Bebauung des Grundstücks A Straße 84 aus dem Jahr 1940 wird auf die Anlagen K17 und K 22, Bl. 155 und Bl. 288 f. der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.06.2016 kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern den "Leihvertrag über das .... vor über 30 Jahren bestellte schuldrechtliche Wegerecht ..." zum 31.12.2016 (Anlage K 9, Bl. 28 ff. der Gerichtsakte). Auf Widerspruch d...

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