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OLG Koblenz Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1366/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Handwerks-, Industrie- und Handelskammern

 

Normenkette

Handwerksordnung § 91

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 25.10.2004; Aktenzeichen 16 O 603/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 25.10.2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.679,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit dem 11.9.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistung aufgrund eines Versicherungsvertrages.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, der die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern (im Folgenden AVB) zu Grunde liegen. Nach der Einleitung dieser AVB wird dem Versicherten Versicherungsschutz sowohl für Drittschäden als auch für Eigenschäden gewährt, wobei bezüglich Letzterer folgende Regelung getroffen ist: "Falls nicht besonders ausgeschlossen (Klausel 159) gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer auch Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die er infolge eines bei Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeit von den (im Versicherungsschein) bezeichneten Organen und Personen fahrlässig begangenen Verstoßes unmittelbar erlitten hat."

Im Jahre 2000 führte die Klägerin in ihrem Gebäude auf dem F.-E.-R. in Koblenz Umbauarbeiten durch, in deren Rahmen auch die Fenster in dem an den S. vermieteten Räumen erneuert werden mussten.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Miete...

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