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OLG Koblenz Urteil vom 19.10.2016 - 10 U 374/16

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Leitsatz (amtlich)

Erwirkt der Gläubiger eines Herausgabeanspruches einen gerichtlichen Herausgabetitel, mit dem dem Schuldner antragsgemäß zugleich eine Frist zur Herausgabe gesetzt und der Schuldner für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, zur Zahlung von Schadenersatz in bezifferter Höhe verurteilt wird, so erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist der Herausgabeanspruch, wenn nicht der Gläubiger diese Wirkung an die weitere Bedingung eines gesonderten Schadenersatzverlangens geknüpft hatte. In Ermangelung einer solchen doppelten Bedingung liegt bereits in der der Titulierung zugrunde liegenden Antragstellung zugleich das - lediglich durch den Fristablauf bedingte - Schadenersatzverlangen im Sinne des § 281 Abs. 4 BGB.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 22.03.2016; Aktenzeichen 11 O 324/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 22.3.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vollstreckung wegen des Herausgabeanspruches aus dem Urteil des LG Trier vom 30.7.2013 - Az. 11 O 18/12 - wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung zur Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Heraus...

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