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OLG Koblenz Urteil vom 18.01.2006 - 1 U 247/05

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 18.01.2005; Aktenzeichen 9 O 581/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.01.2007; Aktenzeichen VII ZR 41/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.1.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Koblenz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit der Montage von Wohndachfenstern nebst Außenrollläden an einem Anwesen der Beklagten geltend.

Die Firma T. F. GmbH (in der Folge: Firma F.) montierte aufgrund Auftrages vom 23./30.11.1993 (Bl. 6, 7 GA), modifiziert durch nachträgliche mündliche Absprachen, im Anwesen der Beklagten,... in M., insgesamt 12 Dachflächenfenster mit elektrisch betätigten Rollläden. Die Arbeiten wurden am 7.11.1994 abgenommen. In der Folge beanstandete die Beklagte Funktionsstörungen der Anlage, aufgrund deren es zu Instandsetzungsarbeiten kam. Am 8.10.1997 stellte die Firma F. der Beklagten 72.649,12 DM in Rechnung. Nach einer Besprechung vom 19.11.1997, in der es erneut um Funktionsstörungen der Rollläden ging und deren Inhalt im Einzelnen streitig ist, zahlte die Beklagte 20.000 DM an die Firma F. und nahm eine Firma D. Instandsetzungsarbeiten an den Rollläden vor.

Die Klägerin hat mit ihrer seit 23.12.1999 anhängigen und am 27.1.2000 zugestellten Klage abgetretene Restforderungen der Firma F. i.H.v. 26.919,07 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf Verjährung, hilfsweise Verwirkung berufen, da die Firma F. eine ...

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