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OLG Koblenz Urteil vom 16.11.1999 - 3 U 45/99

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Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 04.12.1998; Aktenzeichen 2 O 330/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der … GmbH (früher … GmbH) (im Folgenden Gemeinschuldnerin). Die Kläger hatten am 20. Juli 1995 mit der Gemeinschuldnerin einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines … Holzhauses Modell 168 B zu einem Hausgrundpreis von 190.000 DM abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie bereits das Baugebiet ausgesucht, aber dort noch kein Baugrundstück erworben. Deshalb wurde eine Festpreisgarantie bis 15. Juli 1996 vereinbart. In den Vertrag einbezogen wurden u. a. die VOB/B und die Vertragsbedingungen der Gemeinschuldnerin. Diese bestimmen unter „§ 9 Kündigung durch den Bauherrn” u. a.:

„9.2 Macht der Bauherr von diesem Recht Gebrauch, so beträgt die von ihm zu entrichtende Vergütung i. S. von § 649 BGB, sofern er oder HHB (Gemeinschuldnerin) nicht im Einzelfall andere Nachweise erbringen,

  • bei einer Kündigung bis zur Bemusterung:

    5 % des vereinbarten Gesamtpreises

  • bei einer Kündigung nach der Bemusterung:

    8 % des vereinbarten Gesamtpreises, jeweils zuzüglich der Kosten für bereits ganz oder teilweise ausgeführte Zusatzleistungen …”

Die Kläger leisteten wie vereinbart als Anzahlung 10 % des Gesamtpreises, nämlich 19.000 DM bis 31. März 1996. Des weiteren übergaben sie eine Finanzierungsbestätigung der Raiffeisenbank … vom 25. März 1996 in Höhe von 171.000 DM.

Nachdem die Kläger im Mai 1996 ein Baugrundstück erworben hatten, überreichten sie der Gemeinschuldnerin am 27./28. Juni 1996 Pläne mit Änderungs...

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