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OLG Koblenz Urteil vom 11.07.2005 - 12 U 702/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Hinweispflicht; Ersatz fiktiver Kfz-Reparaturkosten bei alsbaldigem Fahrzeugverkauf

 

Normenkette

ZPO § 139 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 103; BGB § 249 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 10.05.2004; Aktenzeichen 5 O 461/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Koblenz vom 10.5.2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche, in zweiter Instanz nur noch um solche des Klägers zu 1), aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.10.2002 auf der Bundesstraße ... bei M. zugetragen hat.

Der Kläger zu 1) fuhr mit seinem Pkw VW Passat aus Richtung N. kommend in Richtung M. Die Klägerin zu 2) war Beifahrerin. Der Versicherungsnehmer der Beklagten in der Haftpflichtversicherung H.J.B. kam mit seinem Pkw VW Polo entgegen, geriet ins Schleudern und kam auf die Fahrbahn des klägerischen Fahrzeugs, mit dem er kollidierte. Durch den Aufprall wurden die Airbags im VW Passat der Kläger ausgelöst. Gleichwohl erlitten die Kläger leichte Verletzungen. Der Kläger zu 1) trug eine 4 × 5 cm Hautfläche umfassende Verbrennung am linken Unterarm davon, ferner eine HWS-Distorsion und eine Prellung des linken Schultergelenks. Die Beklagte zahlte deshalb vorgerichtlich an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld von 500 EUR. Auf den Fahrzeugschaden des Klägers zu 1) zahlte die Beklagte 9.196,55 EUR, die sie aus einem gutachterlich geschätzten Wiederbeschaffungswert von 14.396,55 EUR abzgl. eines Restwertes von 5.200 EUR errechnete. Der Kläger zu 1) macht einen weiter gehenden Fahrzeugschaden geltend, weil das Fahrzeu...

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