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OLG Koblenz Urteil vom 10.03.2000 - 8 U 796/99

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Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 9 O 17/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. April 1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Winzer und Eigentümer von Weinbergen, verlangt von dem beklagten Golf Sportverein Ersatz der Schäden, die in seinem Weinberg nach starken Regenfällen durch von dem Golfplatz ablaufendes Wasser eingetreten sind.

Der Kläger macht dabei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten als Bauherr der Golfplatzanlage geltend und behauptet einen Schaden von zuletzt 11.548,15 DM. Der Beklagte wendet fehlende Verantwortlichkeit für die Schadensfälle ein, da die Errichtung des Golfplatzes ordnungsgemäß genehmigt und von seinem Architekten entsprechend der Genehmigung durch einen Fachbauunternehmer hergestellt worden sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er nicht rechtzeitig dafür Sorge getragen habe, durch den Bau ausreichend berechneter Rückhaltebecken der Schadensentstehung vorzubeugen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzen ihn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunde verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung hat Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

a)

Allerdings beg...

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  Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ...

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