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OLG Koblenz Urteil vom 09.08.2004 - 12 U 432/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Eigengeschenken auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 14.03.2003; Aktenzeichen 11 O 444/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Trier vom 14.3.2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Senat stellt klar, dass die Kostenentscheidung im Schlussurteil des LG den Kostenausspruch des Urteils des Senats vom 17.2.1997 - 12 U 99/96 - unberührt lässt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Nach vorangegangener Klage auf Erstattung von Beerdigungskosten und einer "Stufenklage" auf Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen der Erblasser an den Beklagten macht die Klägerin mit der Berufung gegen das Schlussurteil des LG vom 14.3.2003 noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten, ihren Bruder, geltend. Die Parteien sind die Kinder der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute P. und B.W. P.W. starb am 24.3.1990, B.W. am 10.1.1993. Zu Lebzeiten der Erblasser erfolgten Zuwendungen an beide Parteien, deren Ausgleich im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsrechten der Klägerin gegen den Beklagten als Alleinerben nach der letztverstorbenen Mutter der Parteien im Streit ist.

1. Zugrunde liegt folgende erbrechtliche Situation:

a) Die Eheleute W. hatten mit einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 3.12.1984 sich wechselseitig zu Erben eingesetzt und den Beklagten zum Alleinerben nach d...

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