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OLG Koblenz Urteil vom 05.05.2014 - 12 U 231/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaft: Anspruch aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Wirksamkeit der Kündigung eines Bauvertrages

 

Normenkette

BGB §§ 307, 768, 770 Abs. 2, § 771; HGB § 349; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Nrn. 1-2; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; InsO §§ 103, 119

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 01.02.2013; Aktenzeichen 8 O 49/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Koblenz vom 1.2.2013 wie folgt abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das LG Koblenz zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einer der Klägerin von der Rechtsvorgängerin der Beklagten überlassenen Vertragserfüllungsbürgschaft geltend. Mit Bauvertrag vom 28.02./8.5.2006 erteilte die Klägerin der Firma ... [A] Ingenieurbau GmbH den Auftrag zur Herstellung einer Wanne und EÜ-Überführung im Bereich der Bundesstraße 9 ... [Z]. Mit Schreiben vom 14.3.2006 stellte die Firma ... [A] Ingenieurbau GmbH der Klägerin gemäß den vertraglichen Abmachungen eine Bürgschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... [B], Garantie, zur Verfügung. In der Bürgschaftsurkunde vom 10.3.2006 heißt es u.a.:

"... übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht und verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von 155.600 EUR an den Auftraggeber zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB wird verzichtet." Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Bürgschaftsurkunde (Anlage K 2) Bezug genommen. Während der Baumaßnah...

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