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OLG Koblenz Beschluss vom 23.06.2022 - 4 OLG 4 Ss 85/22

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Normenkette

StGB § 73 Abs. 1, § 73c S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 02.02.2022; Aktenzeichen 1021 Js 16057/20)

 

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bad Kreuznach vom 2. Februar 2022 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
  2. Der Angeklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
 

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bad Kreuznach vom 2. Februar 2022 wurde der Angeklagte als sogenannter "Abholer" bei Betrugsstraftaten mit dem modus operandi "falscher Polizeibeamter" wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes des aus der Tat Erlangten in Höhe von 828.700,- Euro angeordnet und die sichergestellten Mobiltelefone eingezogen.

Der Angeklagte wendet sich mit seiner am 8. Februar 2021 eingelegten und am 11. April 2021 näher begründeten Revision allein gegen die Einziehungsentscheidung betreffend die Taterträge und beantragt, diese Entscheidung dahingehend zu ändern, dass nur die Einziehung des Wertes (des Erlangten) in Höhe von 3.000,- Euro entsprechend der tatsächlich von ihm erlangten Entlohnung angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,

die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger am 14. Juni 2022 eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

Die gemäß § 335 StPO statthafte Sprungrevision, die wirksam auf die Höhe der Einziehungsentscheidung beschränkt ist (vgl. BGH, Urt. 2 StR 46/20 v. 15.07.2020 - NStZ 2021, 37...

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