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OLG Koblenz Beschluss vom 19.11.2020 - 7 UF 634/19

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Leitsatz (amtlich)

Dass ein Minderjähriger ohne freiheitsbeschränkende Unterbringung ab Deliktsfähigkeit Ersatzansprüchen und dadurch verursachten Prozessen oder ab Strafmündigkeit Strafverfahren ausgesetzt sein kann, vermag ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine freiheitsentziehende Unterbringung i. S. d. § 1631b BGB nicht zu rechtfertigen. Die erforderliche erzieherische Einflussnahme kann nicht durch Einsperren in eine geschlossene Jugendhilfeeinrichtung, sondern nur durch das Erleben von Konsequenzen erreicht werden.

 

Normenkette

BGB § 1631b

 

Verfahrensgang

AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 91 F 7/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 04.10.2019, Aktenzeichen 91 F 7/19, wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Betroffene zeigte mindestens seit Sommer 2018 massive Auffälligkeiten und war für ihre Mutter erzieherisch nicht mehr erreichbar. Die Mutter beantragte daher am 03.12.2018 mit Unterstützung ihres ehemaligen Lebensgefährten M. W. die geschlossene Unterbringung des Kindes nach § 1631b BGB.

Das Jugendamt befürwortete diese Maßnahme, da die Betroffene in der Vergangenheit bereits aus mehreren Jugendhilfeeinrichtungen weggelaufen und teils mehrere Wochen abgängig gewesen sei. Die Betroffene verweigere den Schulbesuch und habe bereits mit zwölf Jahren mit deutlich älteren Jungen geschlechtlich verkehrt. Dabei lege die Betroffene eine erstaunliche, auch kriminelle Energie an den Tag. So sei sie am 25.10.2018 nachts aus der Wohngruppe L. bei T. entwichen. Ein männlicher Anrufer habe vorge...

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  (1) 1Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder ...

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