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OLG Koblenz Beschluss vom 12.11.2020 - 13 WF 746/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Findet der Versorgungsausgleich aufgrund wirksamer Vereinbarung der Ehegatten nicht statt, ist für die Wertberechnung jedenfalls dann die Anzahl der im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigenden Versorgungsanrechte zugrunde zu legen, wenn ein Ehegatte (zunächst) die Unwirksamkeit der Ausschlussvereinbarung geltend gemacht hat.

2. Bei einem sog. steckengebliebenen Stufenantrag sind für die Wertfestsetzung die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Zahlungsanspruchs maßgeblich. Dabei ist nach objektiven Anhaltspunkten anhand des Tatsachenvortrags des Antragstellers danach zu fragen, welche nach außen erkennbaren Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs bei Einreichung des Stufenantrags gemacht hat. Fehlen solche Anhaltspunkte im Stufenantragsschriftsatz, ist die Höhe der außergerichtlich geltend gemachten Forderung ein wesentliches Indiz. Demgegenüber ist nicht auf den Inhalt einer nicht nach außen kommunizierten anwaltlichen Beratung abzustellen. Bestehen danach keine ausreichenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG von einem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen (Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2011, 582).

 

Normenkette

FamGKG §§ 38, 42 Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 53; VersAusglG §§ 6, 8

 

Verfahrensgang

AG Mayen (Aktenzeichen 8c F 361/18)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin verbleibt es bei dem Senatsbeschluss vom 06.11.2020.

 

Gründe

Mit ihrer - einzig statthaften, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG - Gegenvorstellung erstrebt die beschwerdeführende Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners eine weitere Anhebung des Verfahrenswerts für die erstinstanzliche Folgesache Güterrecht.

Dem war aus den in dem Senatsbeschluss vom 06.11.2020 genannten Gründen nicht nachzukommen.

Wie der ...

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