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OLG Koblenz Beschluss vom 12.08.2002 - 14 W 450/02

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Leitsatz (amtlich)

Ist einem Kostenfestsetzungsbeschluss vor dem 1.10.2001 der seinerzeit maßgebliche niedrigere Zinssatz zugrunde gelegt worden, muss auf Antrag des Gläubigers im Wege der Nachliquidation der ab 1.10.2001 maßgebliche höhere Zinssatz ergänzend festgesetzt werden.

 

Normenkette

ZPO § 104 Abs. 1 S. 2; BGB § 247; DÜG § 1; EGBGB § 229

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 406/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 10.6.2002 dahin abgeändert, dass der im Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 6.6.2001 festgesetzte Erstattungsbetrag von 1.914 DM für die Zeit ab 1.10.2001 nicht nur mit 4 %, sondern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG (bis zum 31.12.2001) bzw. mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (ab 1.1.2002) zu verzinsen ist.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 13,20 Euro) fallen der Beklagten zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten (Wert: 122,28 Euro) trägt der Kläger 9/11 und die Beklagte 2/11.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen erheblichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

Die Beklagte kann verlangen, dass der am 6.6.2001 zu ihren Gunsten festgesetzte Erstattungsbetrag nicht, wie seinerzeit angeordnet, durchgängig mit 4 %, sondern vielmehr für die Zeit ab 1.10.2001 mit 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes (bis 31.12.2001 gem. § 1 DÜG und danach gem. § 247 BGB) verzinst wird. Das entspricht der Neuregelung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, die am 1.10.2001 in Kraft getreten ist und seither Wirkungen entfaltet.

Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers steht dem die Rechtskraft des Beschlusses vom 6.6.2001 nicht e...

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